Die meisten Menschen wünschen sich ein langes, selbstbestimmtes Leben. Krankheiten und unvorhergesehene Ereignisse führen aber leider manchmal dazu, dass man auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen ist. Sofern jemand die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert und nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann, wird grundsätzlich vom zuständigen Gericht ein Erwachsenenvertreter eingesetzt. Dieser muss sich dann um die Angelegenheiten des Betroffenen kümmern und unterliegt dabei der Kontrolle des Gerichtes.

Um aber die Selbstbestimmung auch in solch einem Fall soweit als möglich beizubehalten, ist es ratsam, durch eine Vorsorgevollmacht zu verfügen, wer in welchem Umfang welche Geschäfte für einen tätigt, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist dabei eine speziellere Art der Vollmacht. Diese wird nämlich erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit verloren hat. Durch eine solche Vollmacht kann auch die Involvierung des Gerichtes auf ein Minimum reduziert werden, was gerade bei komplexeren Familienkonstellationen oder im Zusammenhang mit Familienunternehmen ganz entscheidend sein kann.

Eine Vorsorgevollmacht muss höchstpersönlich erteilt werden und ist schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt, oder Erwachsenenschutzverein zu errichten und hierauf im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. Erst damit ist sie formgültig errichtet. Wirksam wird diese Vollmacht aber erst dann, wenn durch ein ärztliches Attest der Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bestätigt wird.

Grundsätzlich besteht sowohl für den Inhalt, als auch die Art einer derartigen Vollmacht großteils Gestaltungsfreiheit. Allerdings muss eine Vorsorgevollmacht entweder die einzelnen Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten klar vorgeben. Unzulässig wäre es etwa eine Vollmacht „für sämtliche Angelegenheiten“ oder „alle Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ einzuräumen.

Neben der Erteilung der Vollmacht für gewisse Angelegenheiten, kann der Vollmachtgeber auch die Person bestimmen, die ihn in diesen Angelegenheiten vertreten soll. Dabei ist es auch zulässig, mehrere Personen für einen gewissen Bereich einzusetzen, die dann gemeinsam agieren sollen. Auch ist es zulässig, für verschiedene Bereiche, unterschiedliche Vertreter einzusetzen. Ratsam ist es ferner, in der Vorsorgevollmacht bereits einen Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) zu benennen.

Dieser Erwachsenenvertreter ist für all jene Angelegenheiten zuständig, über die der Vollmachtgeber in seiner Vorsorgevollmacht nicht verfügt hat und wird vom Gericht bestellt. Ist zum Beispiel in einer Vorsorgevollmacht nicht geregelt, wer den Vollmachtgeber bei Bankgeschäften vertreten soll, fällt das in die Zuständigkeit des Erwachsenenvertreters. Insofern empfiehlt es sich, auch einen Erwachsenenvertreter zu bestimmen, um diese Entscheidung nicht dem Gericht zu überlassen. Dabei ist es auch zulässig, einen Vorsorgebevollmächtigten auch zum Erwachsenenvertreter zu bestimmen. Das Gericht ist in jedem Fall angehalten, die benannte Person auch tatsächlich zum Erwachsenenvertreter zu bestellen.

Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht an jede volljährige Person, welche in allen Bereichen entscheidungsfähig ist, erteilt werden. Als Bevollmächtigter darf aber nicht bestellt werden, wer strafrechtlich verurteilt ist oder in einem Abhängigkeitsverhältnis bzw. in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung steht, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.

Eine Patientenverfügung kann ebenfalls in die Vollmacht aufgenommen werden, unterliegt aber speziellen Formvorschriften, die zu beachten sind. Medizinische Behandlungen greifen nämlich unmittelbar in die körperliche Integrität eines Betroffenen ein und können sehr weitgehende, persönliche Folgen nach sich ziehen. Aufgrund dessen benötigt jede medizinische Behandlung die Einwilligung des Patienten. Wenn ein Patient nicht in der Lage ist, seinen Willen hinsichtlich einer Behandlung zu äußern, wird versucht mit Hilfe der Angehörigen, Vorsorgebevollmächtigten und Erwachsenenvertreter den vermeintlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Um die Selbstbestimmung auch in diesem Fall zu wahren, besteht die Möglichkeit, im Voraus eine sogenannte Patientenverfügung zu errichten. Darin kann beispielweise festlegt werden, dass man eine künstliche Beatmung oder Ernährung oder Wiederbelebungsmaßnahmen ablehnt.

Zunächst muss eine umfassende ärztliche Aufklärung stattfinden. Anschließend muss die Patientenverfügung aus Gründen der Beweissicherung und des Schutzes vor Übereilung schriftlich und höchstpersönlich vor einem Anwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden. Die Gültigkeit einer derartigen verbindlichen Patientenverfügung ist auf maximal 8 Jahren begrenzt, wobei der Patient eine kürzere Frist festlegen kann. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die Patientenverfügung erneuert werden. Ein vorzeitiger Widerruf ist jedoch jederzeit möglich.

Um sicherzustellen, dass der behandelnde Arzt über die Existenz der Patientenverfügung und über deren Inhalt informiert ist, ist die Patientenverfügung in die elektronische Gesundheitsakte ELGA aufzunehmen. Der Patient hat jedoch die Möglichkeit, dieser Aufnahme zu widersprechen.

Wenn eine Patientenverfügung nicht den strengen Formerfordernissen entspricht, wird sie als „andere Patientenverfügung“ bezeichnet. Diese hat nicht dieselbe Verbindlichkeit, wird aber von den Entscheidern als Indiz für die Bestimmung des Patientenwillens herangezogen.