Der Oberste Gerichtshof hat mehrere überraschende Entscheidungen in Bezug auf mehrseitige fremdhändige (z.B. per Computer geschriebene) Testamente getroffen. Demnach ist ein fremdhändiges Testament ungültig, wenn keine äußere oder innere Urkundeneinheit vorliegt. Laut Schätzungen führen diese Entscheidungen dazu, dass über 30 % der derzeit bestehenden Testamente ungültig sind.


Äussere Urkundeneinheit

Äußere Urkundeneinheit liegt dann vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (also die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. So zum Beispiel beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Die Bindung mit Vignette und Siegel oder Stempel wird dabei auch als sichere Methode anerkannt.

Sind die Blätter der letztwilligen Verfügung jedoch ausschließlich mit einer Heftklammer verbunden, besteht keine äußere Urkundeneinheit. Es muss eine Verbindung zwischen den Blättern bestehen, die beschädigungsfrei nicht zu lösen ist.

Die Bindung ist nur sicher, wenn sie auch zeitnah erfolgt. Nur wenn entweder vor oder während des Testiervorgangs die äußere Urkundeneinheit hergestellt wird, ist ein äußerer Zusammenhang zu bejahen. Eine Verbindung nach dem Testiervorgang reicht daher nicht aus.

Innere Urkundeneinheit

Innere Urkundeneinheit besteht, wenn es einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen mehreren losen Blättern gibt. Das kann beispielsweise durch Fortsetzung des Textes geschehen. Auch kann ein – vom Testamentserrichter unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung die innere Urkundeneinheit bestätigen.

Achtung: Aus einer Seitennummer in der Fußzeile des zweiten Blattes alleine kann sich kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt ergeben. Auch ist die innere Urkundeneinheit nicht gegeben, wenn etwa die notwendigen Testamentszeugen, zum Beispiel wegen Platzmangels, auf einem leeren nächsten Blatt unterschreiben.

Gesetzliche Erbfolge

Durch ein ungültiges Testament kann es zu sehr unerwünschten Folgen kommen. In dem Fall tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet erstens, dass damit der wahre Wille des Erblassers meist nicht eintritt. Zweitens entsteht durch die gesetzliche Erbfolge Miteigentum unter den Erben an allen ererbten Vermögenswerten, was oft kompliziert sein kann. Und drittens kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass bereits zu Lebzeiten bedachte Nachkommen „noch einmal“ erben, was oft eine sorgfältig austarierte Nachfolgeplanung durcheinanderbringt.

Wir empfehlen daher, Ihre Testamente in regelmäßigen Abständen auf ihre Form und deren Inhalt zu überprüfen.

Verwahrung des Testaments

Beim Verlassenschaftsverfahren sollte stets das Originaltestament vorhanden sein. Denn wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass die Unauffindbarkeit oder der Verlust des Testaments auf einem Zufall beruht. Dies gilt auch, wenn sich der Erbansprecher zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann.

Daher sollte nicht vergessen werden, das Testament an einem sicheren – aber für die Erben auffindbaren – Ort zu hinterlegen. Sicher ist etwa ein Safe, aber auch die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Notars. Schließlich ist es sinnvoll, das Testament im Testamentsregister zu registrieren. Dadurch wird nicht dessen Inhalt preisgegeben. Aber es wird vermerkt, dass ein Testament existiert und wo sich das Original befindet.