Die österreichische Privatstiftung und dass ihr zugewendete Vermögen sind gerade beim Generationswechsel oft Teil der Vermögensaufteilung unter den Nachkommen. Einige Privatstiftungen in Österreich haben diese Vermögensaufteilung unter anderem dadurch umgesetzt, indem sie für eine Stiftung verschiedene Stiftungszusatzurkunden errichtet haben. Dadurch sollte oft die Möglichkeit geboten werden, für den eigenen Stamm gewisse Fragen zu regeln. So sind in derartigen Stiftungszusatzurkunden oft Regelungen über die Begünstigten und an diese auszuschüttende Zuwendungen für den jeweiligen Stamm aufgenommen.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung nunmehr aber festgestellt, dass eine österreichische Privatstiftung stets nur eine Stiftungszusatzurkunde haben darf. Begründet hat der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung damit, dass das Gesetz ausdrücklich nur von einer Stiftungszusatzurkunde sprechen würde. Auch die Erläuterungen zum Privatstiftungsgesetz würden lediglich von der Stiftungszusatzurkunde in Einzahl sprechen. Ferner entspräche das auch dem Rechtssicherheitsgedanken, wonach das Errichtungsdatum der Stiftungszusatzurkunde sowie das Datum etwaiger Änderungen im Firmenbuch einzutragen sind. Dadurch wäre nachvollziehbar, welche Regelung der Stiftungszusatzurkunde tatsächlich gelten solle.

Diese Entscheidungen schließt jener Meinung an, die in der Lehre seit vielen Jahren vertreten wird. Sie wirft aber bei sämtlichen Stiftungen, die trotz dieser Lehrmeinung mehrere Stiftungszusatzurkunden haben, die nebeneinander bestehen sollen, weitreichende Fragen auf. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, welche Stiftungszusatzurkunde nun konkret gilt. Vielmehr stellt sich auch die Frage, ob alle Maßnahmen, die der Stiftungsvorstand im Sinne der Stiftungserklärung und in Übereinstimmung mit mehreren Stiftungszusatzurkunden gesetzt hat, rechtswirksam sind.

Sofern daher bei einer Privatstiftung mehrere Stiftungszusatzurkunden bestehen und auch tatsächlich gelebt werden, ist daher dringender Handlungsbedarf geboten. Wir von FINAD begleiten Sie in diesen Fragen, gemeinsam mit unseren ausgewiesenen und erfahrenen Experten in diesem Bereich, sehr gerne.

Dr. Georg Burger-Scheidlin Partner

 

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FINAD_Beitrag_Es kann nur eine Zusatzurkunde geben