Bei einer Privatstiftung handelt es sich um eine juristische Person, die niemandem gehört, somit eigentümerlos ist. Diese Konstruktion führt zu diversen Problemen. Da die Privatstiftung über keinen Eigentümer verfügt, hat der Gesetzgeber wichtige Kontrollfunktionen, die sonst der Eigentümer ausübt, dem Gericht übertragen. Die Ausübung dieser Kontrollfunktion durch das Gericht gestaltet sich aber mitunter schwierig und kann vor allem langwierig sein. Das zeigte sich wieder in einer noch recht jungen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, bei der es um das wichtige Thema der Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ging.

Eine der dem Gericht eingeräumten Kontrollfunktionen ist es, bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Mitglieder des Vorstandes abzuberufen. Dabei steht es jedermann frei, das Gericht auf das Vorliegen solcher wichtigen Gründe aufmerksam zu machen. Im hier gegenständlichen Fall haben die Begünstigten einer Privatstiftung gegenüber dem Gericht wichtige Gründe in Form von groben Pflichtverletzungen behauptet, aufgrund derer das Gericht die Vorstandsmitglieder abberufen möge. Den entsprechenden Antrag auf Abberufung aus wichtigem Grund haben die Begünstigten am 8.5.2014 bei Gericht eingebracht. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen den Antrag auf Abberufung der Vorstandsmitglieder allerdings ab. Begründet haben die beiden Gerichte ihre Entscheidung damit, dass die Stiftungserklärung den Begünstigten das Recht einräume, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund abzuberufen. Das Gericht müsse sich daher mit dieser Thematik erst dann beschäftigen, wenn die Begünstigten ihre durch die Stiftungserklärung eingeräumte Möglichkeit/Aufgabe nicht wahrnehmen würden.

Anstatt sich hier also möglichst rasch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Stiftungsvorstand hier tatsächlich grobe Pflichtverletzungen begangen hatte, wurde die Sache an den Obersten Gerichtshof verwiesen. Dieser möge zunächst feststellen, ob sich die Untergerichte mit dieser Angelegenheit überhaupt auseinandersetzen müssten, wenn hierzu auch eine durch die Stiftungserklärung eingesetzte Stelle berechtigt wäre.

Sieben Monate (!) nach Antragstellung entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Gerichte sich grundsätzlich stets mit einem Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund zu beschäftigen hätten. Dies unabhängig davon, ob allfällige sonstige dazu berufenen Stellen eingerichtet wären. Damit war aber immer noch keine Entscheidung gegeben, ob der Vorstand tatsächlich grobe Pflichtverletzungen begangen hatte und deswegen abberufen werden muss.

Abgesehen von der für die Betroffenen durchaus wünschenswerten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zeigt diese Entscheidung somit, wie langwierig und wenig praxistauglich die Kontrolle durch die Gerichte bei Privatstiftungen sein kann. Sollte das zuständige Gericht nämlich zu dem Entschluss kommen, dass der Vorstand grobe Pflichtverletzungen begangen hätte, wären seit Antragstellung über sieben Monate vergangen, während derer der Stiftungsvorstand weiter im Amt ist. Das kann theoretisch zu weiterem Schaden für die Privatstiftung führen.

Wie so oft im Stiftungsrecht kann man sich durch eine richtige Ausgestaltung der Stiftungserklärung diese Probleme ersparen: Bei der Verfassung der Urkunden sollte daher stets die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Kontrolle durch das Gericht ein sehr langwieriger Prozess sein kann. Durch die richtige Ausgestaltung können Kontrollinstanzen eingerichtet werden, die der gerichtlichen Kontrolle vorgeschaltet werden oder zumindest parallel zum Gericht ihre Kontrolltätigkeit ausüben. Gerade der Besetzung und Kontrolle des Stiftungsvorstandes sollte hierbei besondere Beachtung geschenkt werden, um der Gefahr einer Verselbständigung des Vorstands entgegenzuwirken.