Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) hat bei seinem Inkrafttreten 2013 große mediale Aufmerksamkeit erfahren und Unruhe in die Investmentindustrie und für ihre Kunden gebracht. Es beruht auf der gleichnamigen europäischen Richtlinie der EU. Mit dieser Richtlinie sollten bislang nicht-regulierte Teilnehmer am Finanzmarkt, die systemische Risiken erzeugen können, einer europaweit harmonisierten Beaufsichtigung unterworfen werden.

Ursprünglich war die Richtlinie für Hedge Fonds konzipiert. Doch dann kam es zur Ausweitung auf Private Equity Fonds und schließlich durch die sehr allgemeine Definition von Alternativen Investmentfonds (AIF) zu einem – und in seinem Umfang erst in den letzten Jahren immer klarer werdenden – weiten Anwendungsbereich. Damit geht die Relevanz des AIFMG weit über die unregulierten typischen alternativen Fondskonstrukte, wie eben Hedge und Private Equity Fonds, hinaus.

Das AIFMG erfasst vielmehr sämtliche Verwalter von AIF (sogenannte AIF-Manager). Ein solcher AIF liegt grundsätzlich schon dann vor, wenn Gelder von mehreren Personen eingesammelt und gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert werden, ohne dabei unmittelbar eine operative Tätigkeit zu finanzieren. In Betracht kommen daher z.B. auch Immobilienfonds, Fonds für die Investition in Crypto-Assets, Start-Ups oder Schiffsfonds, aber auch die sogenannten Spezialfonds, also Wertpapierfonds nach dem Investmentfondsgesetz mit sehr eingeschränktem Anlegerkreis.

Aber auch kleinere Strukturen, die Gelder von mehreren Personen zum Zweck von bestimmten gemeinsamen Investments einsammeln (wollen), müssen sich mit dem AIFMG beschäftigen. Denn auch diese fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des AIFMG. Das betrifft potentiell auch bereits bestehende Family Offices. Zwar sind Family Offices laut der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) keine AIF, doch gilt dies nur für „reinrassige” Family Offices, deren einziger Zweck die Anlage des Privatvermögens der Familienmitglieder ist. Hierbei zieht die FMA den Kreis der zulässigen Investoren aber sehr eng. So dürfen vom Family Office grundsätzlich nur Gelder von Ehepartnern und Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern etc.) verwaltet werden, nach Meinung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) aber auch Gelder von Geschwistern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen.

Sollten darüber hinaus noch Mittel von Freunden der Familie veranlagt werden, würde man potentiell wieder unter das AIFMG fallen. Was aber keinen Nachteil darstellt, da sich der Markt in der Zeit seit dem Geltungsbeginn des Gesetzes im Jahre 2013 weiterentwickelt hat.

So gibt es Multi Family Offices, die ihren Kunden die Möglichkeit eröffnen, ihr Vermögen nach den Grundsätzen des AIFMGs zu verwalten und dabei die Vorteile für die eigene, aber auch für befreundete Familien zu genießen.

Eine weitere Einsatzmöglichkeit stellt die Finanzierung von Forschungsaktivitäten im eigenen Unternehmen dar. Neben den öffentlichen Förderungsmöglichkeiten (Österreichische Forschungsförderungs GmbH (FFG), austria wirtschaftsservice (aws), …) können auch hier AIF zur Finanzierung in Erwägung gezogen werden. Damit würde „passiven“ Finanzierungspartnern die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig Ertragschancen durch angewandte Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten endbesteuert zu lukrieren.

In all diesen Fällen empfiehlt sich die Konsultation mit von den Aufsichtsbehörden überwachten, vollkonzessionierten Family Offices, um die Einsatzmöglichkeiten dieser neuen Investmentvehikel für sich zu erarbeiten.