Eine der wesentlichsten Möglichkeiten der Stifter, Einfluss auf die Privatstiftung zu nehmen ist durch Ausübung des Änderungsrechtes.

Dieses Änderungsrecht steht den Stiftern dann zu, wenn sie sich dieses bei Errichtung der Privatstiftung vorbehalten haben. Sollten sich mehrere Stifter das Änderungsrecht vorbehalten haben, so kann dieses nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Kann also ein Stifter bei der Ausübung des Änderungsrechtes nicht mehr mitwirken, zum Beispiel weil er bereits verstorben ist, kann es durch die anderen Stifter nicht mehr ausgeübt werden.

Diese Bestimmung ist aber dispositives Recht und kann daher durch die Stifter auch abgeändert werden. Das muss dann aber ausdrücklich auch so in der Stiftungsurkunde festgeschrieben sein.

Oft schränken die Stifter ihr Änderungsrecht auch wechselseitig ein. Dabei sind die häufigsten Formen der freiwilligen Einschränkung die

  • „Einschränkung der Ausübungsmodalitäten“ oder
  • die „inhaltliche Einschränkung“.

Unter inhaltlicher Einschränkung versteht man, dass die Stifter bei Errichtung der Stiftungserklärung oder auch einer späteren Änderung festsetzen, dass bestimmte Regelungen vom Änderungsrecht ausgeschlossen sind.

Im Hinblick auf eine freiwillige Einschränkung bei den Ausübungsmodalitäten sehen viele Stiftungserklärungen vor, dass sich zwar grundsätzlich alle Stifter das Änderungsrecht vorbehalten, diese das Änderungsrecht aber nur abgestuft ausüben dürfen. Oft kommt dadurch zunächst einem (Haupt)Stifter das alleinige Änderungsrecht zu. Erst nach dessen Ableben und meist auch bei Verlust der Geschäftsfähigkeit sind die verbliebenen (Neben)Stifter berechtigt, das Änderungsrecht – häufig nur gemeinsam – auszuüben.

In einer sehr jungen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die nachträgliche Änderung einer Einschränkung des Änderungsrechts im Hinblick auf die Ausübungsmodalitäten zulässig sei. Bei der dort gegenständlichen Stiftungsurkunde war vorgesehen, dass das Änderungsrecht zunächst nur durch den Hauptstifter ausgeübt werden kann. Nach dessen Ableben oder Verlust der Geschäftsfähigkeit wären die vier Nebenstifter berechtigt, das Änderungsrecht gemeinsam auszuüben. Dies allerdings nur solange alle vier Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechtes mitwirken. Diese Bestimmung wollten die Stifter im Nachhinein dahingehend abändern, dass das Änderungsrecht durch die Nebenstifter auch durch nur drei Nebenstifter ausgeübt werden kann. Dazu hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass eine nachträgliche Änderung der freiwilligen Einschränkung der Änderungsmodalitäten zulässig ist und die hier angestrebte Änderung für zulässig erklärt.

Diese Entscheidung ist auch für die Praxis essenziell. Häufig haben Familienväter vor einigen Jahren – aus unterschiedlichsten Beweggründen – ihr Vermögen in eine Privatstiftung eingebracht. Um die Stifterrechte möglichst lange beibehalten zu können, haben sie dabei oft auch die Ehefrau und die Kinder, die damals häufig noch minderjährig waren, als Stifter miteinbezogen. Dabei sehen derartige Familienstiftungen häufig vor, dass zunächst der Familienvater alleine das Recht hat, die Stiftungserklärung vollinhaltlich zu ändern. Nach dessen Ableben geht dieses Recht meistens auf die weiteren Stifter, somit die Ehefrau und die Kinder gemeinsam über. In vielen Fällen ist es aber unnötig geworden, Änderungen der Stiftungserklärung an die Mitwirkung der Mutter zu koppeln, unter anderem weil die Kinder mittlerweile bereits volljährig sind. Ferner verhindert diese Verpflichtung die Verlängerung des Änderungsrechtes zugunsten der nächsten Generation.

Leider sehen wir in unserer Praxis immer wieder Stiftungsurkunden, in denen das Änderungsrecht nicht entsprechend ausgestaltet ist und die verbliebenen Stifter nach dem Ableben des Hauptstifters überrascht sind, daß sie das – ihnen nach ihrem Verständnis ja eingeräumte – Änderungsrecht nicht ausüben können.

Es ist daher oft geboten und empfehlenswert, die Änderungsmodalitäten, nebst anderen Punkten, solange es möglich ist, in regelmäßigen Abständen an neue Gegebenheiten anzupassen.