Wie der Phantasiename „Gemeinnützigkeitspaket“ schon ausdrückt, handelt es sich um eine Art Fächerreform, die auf eine breite Anwendung ausgelegt ist. So ermöglicht sie unterschiedlichen Körperschaften, seien es Aktiengesellschaften, Familienunternehmen, Privatstiftungen, gemeinnützigen Stiftungen, Vereine oder Privatpersonen ihr gemeinnütziges Engagement  in vielfältiger Weise zu gestalten. Die Solutio Stiftungspartner haben das Paket unter die Lupe genommen und sich folgende Frage gestellt: Wer darf wem spenden und wieviel?

Bisher war es in der Bundesabgabenordnung (siehe dazu § 34 Abs 1 BAO) so geregelt, dass steuerliche Begünstigungen nur jenen Körperschaften gewährt werden, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung  von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Durch die Änderungen im Zuge des Gemeinnützigkeitspakets 2015 werden die neuen §§ 40a und 40b in die BAO eingefügt, die zu einem Aufweichen des Unmittelbarkeits- bzw. Ausschließlichkeitsgrundsatzes führen:

  1. Begünstigte Körperschaften können durch diese Neuregelung ihre Mittel einer anderen Körperschaft zuwenden, wenn diese denselben Zweck fördert. Voraussetzung ist, dass die empfangende Körperschaft eine begünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6, also eine Universität oder die Akademie der Wissenschaft etc. oder des § 4b EStG (neu ab 1.1.2016)
    Achtung: Der neu eingefügte § 4b EStG befasst sich mit der Zuwendung zur Vermögensausstattung einer privatrechtlichen Stiftung oder damit vergleichbaren Vermögensmasse (Stiftung, Zustiftung oder Nachstiftung) und sieht unter gewissen Voraussetzungen einen steuerlich abzugsfähigen Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 innerhalb von fünf Jahren vor. Der in § 4b EStG verwendete Stiftungsbegriff deckt sich mit jenem des § 1 Abs 1 StiftEG und umfasst somit nicht beispielsweise Vereine.
    Die Einschränkung auf bestimmte Einrichtungen dient der gebenden Körperschaft zur einfachen Überprüfung, dass beim Empfänger der Mittel tatsächlich eine Begünstigung vorliegt. Man kann ohne weitere Prüfung auf die Spendenbegünstigung der empfangenden Körperschaft vertrauen.
  2. Die Erbringung von Leistungen an Körperschaften, welche dieselben begünstigten Zwecke verfolgen, gegen Entgelt, aber ohne Gewinnabsicht, ist nicht begünstigungsschädlich (z.B. die entgeltliche Personalüberlassung zu Selbstkosten).
  3. Die Vergabe für Stipendien und Preise, sofern über diese Vergabe eine Universität, die österreichische Akademie der Wissenschaften oder eine Fachhochschule entscheidet, für
    1. der Wissenschaft dienende Forschungsaufgaben
    2. der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben sowie für
    3. damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen, oder für
    4. Stipendien an Studierende an der betreffenden Einrichtung

Die erwähnten Neuregelungen bzw. Ausnahmen führen dazu, dass steuerliche Begünstigungen auch dann bestehen bleiben, wenn die Körperschaft mehrere  der oben erwähnten Tätigkeiten entfaltet und nicht nur unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke verfolgt, wie bisher. Das heißt, dass auch eine bloße mittelbare Förderung zur Erlangung und Erhaltung der abgabenrechtlichen Begünstigungen ausreichend sein kann.

Die Solutio Stiftungspartner beraten Sie gerne dabei, Ihre Stiftungsurkunden oder Gesellschaftsverträge so auszugestalten, dass Sie den von Ihnen verfolgten Förderzweck auch tatsächlich erreichen. Als Unterstützung bei der  Auswahl von Themen, Projekten  bzw. Begünstigten und der geeigneten Rechtsform  stellt Solutio  einen kompetenten Philanthropie-Berater bei.